Betreffend das Gutachten von Dr. med. B. vom 3. November 2017 ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil VBE.2018.424 vom 4. März 2019 zwar – aufgrund nachträglich vorliegender medizinischer Berichte betreffend ein behauptetes Ereignis vom 16. Dezember 2017 – eine Rückweisung für angezeigt hielt, dieses Gutachten bei summarischer Betrachtung jedoch grundsätzlich als nachvollziehbar erachtete (VB 129 S. 9; diesbezüglich aktenwidrig: Replik vom 5. Mai 2022 S. 3 und S. 7). Die erwähnten Gutachten sind damit grundsätzlich geeignet, im Sinne vorstehender Kriterien den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.