Unter dem "Belastungsprofil" wurde festgehalten, dass emotional belastende Tätigkeiten sowie Nachtschichten vermieden werden sollten (VB 183.1 S. 8). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, bei der letzten Begutachtung im Jahr 2019 sei eingeschätzt worden, dass keine psychisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, "dabei [sei] es seither geblieben".