Sowohl aus psychiatrischer als auch aus neurologischer Sicht bestehe in der bisherigen wie auch (sinngemäss) in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (VB 144.3 S. 6). Auf neurologischem Gebiet "besteht und bestand" kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 144.3 S. 7). Aus psychiatrischer Perspektive habe keine Zustandsverschlechterung seit dem letzten Gutachten vom 3. November 2017 festgestellt werden können. Es liege ein vergleichbarer Zustand vor, der sich teilweise gebessert habe (VB 144.1 S. 24). -7-