Zudem führte sie unter anderem aus, unter Einbezug aller Gesichtspunkte könnten bei der Beschwerdeführerin ab dem Zeitraum der Observationen (d.h. ab dem 23. November 2015) keine objektivierbare Depressivität von erheblichem Ausmass sowie keine Hinweise mehr auf eine floride psychotische, d.h. lebhafte paranoid-halluzinatorische Symptomatik und auch keine erhebliche Angstproblematik mehr festgestellt werden (VB 81.1 S. 23). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der letzten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kantine als auch in anderen Tätigkeiten, welche ihrem Ausbildungsstand entsprächen, uneingeschränkt arbeitsfähig (VB 81.1 S. 24 f.).