2. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2022) entstanden ist, und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Angesichts des im Januar 2014 entstandenen Rentenanspruchs und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits überschritten hatte, sind somit die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.