2.4. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. März 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.6. Am 28. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein und beantragte unter anderem die Einräumung einer Frist von 20 Tagen "zur Verbesserung der Beschwerde" und zur Akteneinsichtnahme.