Schliesslich ist zu bedenken, dass der Gutachter bei seiner Einschätzung die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (Urteil des Bundesgerichts vom 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 133 V 504 E. 4.2) ausser Acht liess. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin entsprechend der Einschränkung im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.4.2.5.) von einer 30%igen Einschränkung im Haushalt ausginge, was zu einem gewichteten IV-Grad von 3 % führte, ergäbe sich bei einem IV-Grad von 36.3 % (33.3 % + 3 %) gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG kein Rentenanspruch.. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.