Es ist naheliegend, dass die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt geringer ist als im Erwerbsbereich. Die im Anforderungsprofil aufgelisteten Einschränkungen (vgl. E. 5.3.1.) beziehen sich auf die Erwerbstätigkeit und tangieren die Haushaltstätigkeiten nicht. Somatische Einschränkungen stehen ferner nicht zur Diskussion (vgl. E. 4.2.). Schliesslich ist zu bedenken, dass der Gutachter bei seiner Einschätzung die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (Urteil des Bundesgerichts vom 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 133 V 504 E. 4.2) ausser Acht liess.