5.3.2. Zu den Einschränkungen im Haushalt führte Dr. med. C. aus, diese dürften sich geringer auswirken als bei einer von aussen getakteten Arbeitstätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe im Untersuchungsgespräch keine höhergradigen Einschränkungen in Bezug auf die Haushaltführung angegeben. Gegebenenfalls seien die Einschränkungen durch eine Fachperson der Beschwerdegegnerin abzuklären, da die Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt nicht Aufgabe des versicherungsmedizinisch-psychiatri- schen Gutachters sei (VB 64 S. 27).