Mit Blick auf die Vielzahl der leidensbedingten Einschränkungen ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, sodass sich ein Abzug gemäss BGE 126 V 75 in der Höhe von 10 % rechtfertigt. Folglich zeigt sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 37 % (100 %  [70 %  10 %]), was zu einem gewichteten IV-Grad von 33.3 % im Erwerbsbereich führt. - 10 -