5.3. 5.3.1. Grundsätzlich ist die Bemessung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.1.1.): Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihrem Lebenslauf (VB 23) über ein Handelsdiplom und arbeitet seit vielen Jahren im Bürobereich (und seit 2010 zudem als Zeitungsverträgerin). Auch der Gutachter ging sowohl bei der angestammten als auch der angepassten Tätigkeit von Bürotätigkeiten aus (VB 65 S. 24). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass er ein überdurchschnittlich stark eingeschränktes Anforderungsprofil definierte. Dr. med. C. hielt folgende Einschränkungen der Verweistätigkeiten fest (VB 65 S. 24):