IV-Grad nach Art. 27bis IVV. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV) ging sie beim Vali- den- und Invalideneinkommen vom gleichen Lohn aus, sodass die Leistungseinschränkung von 30 % in der leidensangepassten Tätigkeit diesen ungewichteten IV-Grad ergab (gewichtet: 27 %; Verfügung vom 22. November 2021, VB 81 S. 2). Im Haushaltsbereich ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus, womit sich für beide Tätigkeitsbereiche zusammen ein gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG nicht rentenbegründender IV-Grad von 27 % ergab.