welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide). 5.2. Die Beschwerdeführerin hatte am 17. Februar 2020 angegeben, dass sie im Gesundheitsfall (seit der Trennung vom Ehemann im Januar 2017) zu 90 % erwerbstätig wäre (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt, VB 45 S. 2). Dementsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin den -9-