chen, ist darauf abzustellen (vgl. E. 2.2.), und in antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.2.).