Im Übrigen endete ihre Behandlung fast zwei Jahre vor dem Verfügungserlass (am 23. Januar 2020, vgl. E. 3.1.), weshalb der Bericht vom 25. Februar 2020 nicht mehr aktuell ist. In beweisrechtlicher Hinsicht ist zudem ihrer Stellung als behandelnde Fachärztin Rechnung zu tragen (vgl. E. 2.2.). Nachdem – wie dargelegt – weder die Rügen des Beschwerdeführers noch die Aktenlage konkrete Indizien ergeben, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens spre- -8-