4.4.2.5. Abschliessend ist zusammenfassend festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 28. Mai 2021 die bundesgerichtlichen Kriterien für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. E. 2.2.) erfüllt und keine widersprechenden medizinischen Stellungnahmen vorliegen. Der RAD empfahl, dem Gutachten zu folgen (Stellungnahme vom 6. November 2021, VB 79). Auf die Beurteilung von Dr. med. J. kann aus den erwähnten Gründen nicht abgestellt werden. Im Übrigen endete ihre Behandlung fast zwei Jahre vor dem Verfügungserlass (am 23. Januar 2020, vgl. E. 3.1.), weshalb der Bericht vom 25. Februar 2020 nicht mehr aktuell ist.