Darin ist kein Widerspruch zu erkennen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. September 2021 führte der Gutachter denn auch aus, die therapeutischen Massnahmen seien in Bezug auf eine überdauernde Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. im Hinblick auf die Prophylaxe einer weiteren Verschlimmerung des Gesundheitszustands beurteilt worden. Die Arbeitsfähigkeits-Beurteilungen (50 % in einer angestammten Tätigkeit, 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit) resultierten aus einer Bilanzierung von Ressourcen und Defiziten. Demnach sei diese Beurteilung im Gutachten keine Pro-gnose unter optimaler