Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, als Bedingung für den etwaigen Leistungsbezug seien eine spezifische Arzneimittelbehandlung sowie eine erneute fachärztlich-psychiatrische Therapie zu formulieren. Eine Intensivierung der Behandlungsmassnahmen bessere das Vermeidungsverhalten und vermöge die berufliche Leistungsfähigkeit zu steigern (VB 65 S. 24 f.).