Behandlung im attestierten Ausmass vollschichtig gearbeitet" (Beschwerde Ziff. 16 S. 11). Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. med. C. entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung (unter Einbezug der neurologischen Behandlungsstellen) als zumutbar erachtet (VB 65 S. 26 ad 4.), auch wenn er ausführt, Therapie-Compliance-Probleme seien bei einer hypochondrischen Störung störungstypisch (VB 65 S. 25). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, als Bedingung für den etwaigen Leistungsbezug seien eine spezifische Arzneimittelbehandlung sowie eine erneute fachärztlich-psychiatrische Therapie zu formulieren.