Zugleich könne das Gutachten nur so verstanden werden, dass die Behandlung notwendig sei zur Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zum Mass der attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Widerspruch dazu attestiere der Gutachter des Weiteren jedoch bereits ab Beginn des zu beurteilenden Zeitraums eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit 30%iger Leistungseinschränkung, obwohl eine Behandlung zeitweise (krankheitsbedingt) ausstehend gewesen sei (Beschwerde Ziff. 15 S. 9 f.). Gemäss Gutachten dürfe davon ausgegangen werden, dass sich ihr "Gesundheitszustand verschlimmert hätte, hätte sie tatsächlich ohne jegliche -7-