4.4.2.4. Schliesslich ortet die Beschwerdeführerin verschiedene Widersprüche im Gutachten. Es sei unumstritten, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, eine psychiatrische Behandlung aufzunehmen bzw. aufrecht zu erhalten. Zugleich könne das Gutachten nur so verstanden werden, dass die Behandlung notwendig sei zur Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zum Mass der attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit.