4.4.2.3. Zu Recht würdigte der Gutachter auch die psychosozialen Umstände (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) wie berufliche Überlastung, die Trennung vom Ehemann und sozioökonomische Probleme mit finanzieller Abhängigkeit von Sozialversicherungsträgern (VB 65 S. 20, 26). Aus dem Gutachten ist aber nicht erkennbar, dass Dr. med. C. den psychosozialen Belastungsfaktoren ein besonderes Gewicht beigemessen hätte.