Vielmehr ist dies eine weitere Begründung dafür, warum er der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zustimmt. Dass die Beschwerdeführerin nur in einem sehr geringen Umfang erwerbstätig ist, hatte Dr. med. C., wie aus den entsprechenden Ausführungen im Gutachten hervorgeht (ca. 15 % als Zeitungsverträgerin, ca. 12 % im Bürobereich von zu Hause aus: VB 65 S. 4), durchaus zur Kenntnis genommen. Aufgabe des Gutachters ist es jedoch, festzustellen, was der versicherten Person aus medizinisch-theoretischer Sicht noch zumutbar ist. Das entspricht nicht zwangsläufig dem gezeigten Aktivitätsniveau.