4.4.2.2. Dr. med. C. hielt im Gutachten fest, auch die Tagesstruktur und das Funktionsniveau (diesbezügliche Ausführungen im Gutachten: VB 65 S. 10) seien nicht geeignet, eine höhergradige Einschränkung aus Krankheitsgründen zu erklären. Die Beschwerdeführerin führe Haushaltsarbeiten aus, sei fähig, Auto zu fahren, und sei beruflich im administrativen Bereich tätig (VB 65 S. 22). Damit verneint er weder den sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin noch ihr zwanghaftes Vermeidungsverhalten. Vielmehr ist dies eine weitere Begründung dafür, warum er der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zustimmt.