4.3. Um ihren psychischen Gesundheitszustand zu erfassen, veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C. eine psychiatrische Begutachtung. Dr. med. C. war für die vorliegende Begutachtung fachkompetent. Er untersuchte die Beschwerdeführerin persönlich und nahm ihre Beschwerden auf. Seine Einschätzung beruht auf den medizinischen Akten und den von ihm vorgenommenen Untersuchungen und Tests (Mini-ICF-APP. SRSI). Sie ist begründet und nachvollziehbar. Auch RAD-Arzt K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl, auf das Gutachten vom 28. Mai 2021 (inkl. der Stellungnahme vom 23. September 2021) abzustellen (Stellungnahme vom 6. November 2021, VB 79).