3.2. Im Rahmen der Leistungsabklärung veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dem am 28. Mai 2021 erstatteten Gutachten von Dr. med. C. ist als Dia-gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) zu entnehmen (VB 65 S. 18 f.). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, in einer störungsadaptierten Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % (VB 65 S. 24). Im Vorbescheidverfahren hielt Dr. med. C. in der Stellungnahme vom 23. September 2021 an seinem Gutachten fest (VB 75).