"1. Die Verfügung vom 22. November 2021 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2020 zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 22. November 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: