Gestützt auf das am 28. Mai 2021 erstattete Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Juli 2021 in Aussicht, das Rentenbegehren abzuweisen. Im Vorbescheidverfahren erfolgte eine Rückfrage an den Gutachter. Nach der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verfügte die Beschwerdegegnerin am 22. November 2021 wie angekündigt die Abweisung des Leistungsbegehrens. 2. 2.1. Am 10. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: