Die übrigen Berechnungen werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E. 4.1 und 4.2.2) und es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach diese nicht korrekt wären. 7.2. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin – mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28b IVG) – mit Verfügung vom 10. Januar 2022 zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.