Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden. Für dessen Festsetzung ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt.