7. 7.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der gemischten Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG per November 2019 (Ablauf der einjährigen Wartezeit [vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; VB 50.1 S. 9]) einen Invaliditätsgrad von 30 %. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Höhe des von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Invalideneinkommens sei nicht nachvollziehbar, da dieses mehr als Fr. 5'000.00 über dem Valideneinkommen liege (Beschwerde S. 6 unten). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden.