6. Die von der zuständigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 18. Juni 2021 (VB 52) in Kenntnis der von den Gutachtern gestellten Diagnosen und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beeinträchtigungen ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 26 % wurde – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage gestellt. -7-