Ferner dürfen höchstens 10 kg getragen werden, dies indes nicht repetitiv (vgl. E. 2). Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Zumutbarkeitsprofil ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2016 vom 25. April 2016 E. 5.2.1). Dies gilt umso mehr, als zum gesamten, für eine versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt auch Institutionen gehören, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 136 zu Art.