Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2009 vom 8. März 2010 E. 3.2). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn - auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) - die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.3;