ohne Kanalisierungspotenz oder Verarbeitungsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar (BB 2). Nebst dem Umstand, dass es sich bei der von Dr. med. C. erwähnten "intellektuellen Struktur" um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, äusserte sich der genannte Arzt lediglich zur – rechtlichen – Frage der Vermittelbarkeit bzw. Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit und nicht zur medizinisch-the- oretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Von den Gutachtern nicht erkannte Gesichtspunkte sind auch dem Bericht von Dr. med. C. nicht zu entnehmen.