Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.1). Den Berichten der Universitätsklinik B. (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3-8), auf welche die Beschwerdeführerin verweist, sind keine Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit und auch keine sonstigen relevanten, von den Gutachtern nicht berücksichtigten Aspekte zu entnehmen. Selbiges gilt für die Beurteilung von Dr. med. C., Facharzt für Chirurgie, welcher in seinem (nach der angefochtenen Verfügung ergangenen) Bericht vom 31. Januar 2022 zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei „eine schwer kranke Frau“ und aufgrund ihrer relativ einfachen intellektuellen Struktur mit unmittelbaren multilokulären Schmerzempfindungen