4.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin begründeten die Gutachter hinreichend, weshalb sie von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. So führten sie aus, die Beschwerdeführerin könne angesichts der aus den Pangonarthrosen resultierenden Beeinträchtigungen höchstens je drei Stunden vor- und nachmittags anwesend sein und es bestehe wegen den chronischen Schmerzen eine erhöhte Ermüdbarkeit, was eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Diese Einschätzungen sind angesichts der von den Gutachtern -5-