Die weiteren Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (VB 50.1 S. 8). Betreffend den Einfluss der Pangonarthrosen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit „in der Reinigung von Wohnungen“ liege keine Arbeitsfähigkeit mehr vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei einer Anwesenheit von je 3 Stunden am Vor- und am Nachmittag. Eine angepasste Tätigkeit sollte vor allem sitzend ausgeführt werden; Gehen und längeres Stehen dürften nur ausnahmsweise erfolgen. Ferner dürften keine Arbeiten im Knien oder in Kauerstellung durchgeführt werden.