Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der medexperts könne nicht abgestellt werden; tatsächlich sei sie zu 100 % arbeitsunfähig bzw. weise jedenfalls keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr auf. -3- 1.2. Streitig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2022 (VB 60) zu Recht verneint hat.