Ferner veranlasste sie eine Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich an Ort und Stelle (Bericht vom 18. Juni 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."