Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.59 / pm / BR Art. 60 Urteil vom 15. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5200 Brugg AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Dezember 2018 unter Hinweis auf "Meniskus/Arthrose/Diabetes" bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der darauffolgen- den Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter anderem durch die medexperts AG polydisziplinär begutachten (Gut- achten vom 17. Februar 2021). Ferner veranlasste sie eine Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich an Ort und Stelle (Bericht vom 18. Juni 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwer- degegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass die Beschwerdeführerin, die ohne Gesundheitsschaden zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushalt tätig wäre, in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig und im Haushaltsbereich zu 26 % in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt sei. Dementsprechend resultiere ein – rentenausschliessender – Invaliditätsgrad von 30 % (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 60 S. 2). Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der medexperts könne nicht abgestellt werden; tatsächlich sei sie zu 100 % arbeitsunfähig bzw. weise jedenfalls keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Ar- beitsfähigkeit mehr auf. -3- 1.2. Streitig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin einen Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2022 (VB 60) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre medex- perts-Gutachten vom 17. Februar 2021. Dieses umfasst eine allgemeinme- dizinische, eine orthopädische, eine psychiatrische sowie eine neurologi- sche Beurteilung. Die Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 50.1 S. 7): "- Pangonarthrosen beidseits, femorotibial-medial betont (ICD-10: M17.0)" Die weiteren Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (VB 50.1 S. 8). Betreffend den Einfluss der Pangonarthrosen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit „in der Reinigung von Wohnungen“ liege keine Arbeitsfähigkeit mehr vor. In einer angepass- ten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei einer Anwesenheit von je 3 Stunden am Vor- und am Nachmittag. Eine angepasste Tätigkeit sollte vor allem sitzend ausgeführt werden; Gehen und längeres Stehen dürften nur ausnahmsweise erfolgen. Ferner dürften keine Arbeiten im Knien oder in Kauerstellung durchgeführt werden. Das Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und das beidhändige Tragen auf Beckenhöhe dürften für Lasten bis 10 kg erfolgen, dies jedoch nicht repetitiv. Wegen der chronischen Schmerzen sei die Ermüdbarkeit erhöht, was zu einer zusätz- lichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. In den Unterlagen finde sich ein erster Arztbericht vom 14. November 2018, in welchem die Dia- gnose "invalidisierende[] Gonarthrosen" gestellt worden sei. Somit bestehe ab November 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr in der bisherigen Tätigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit. Nach der im Januar 2019 durchgeführten Magenbypasskorrektur mit Nabelher- nienverschluss habe postoperativ bei einer Wundheilungsstörung im Na- belbereich mit nässender Wunde und anfänglicher Wunddehiszenz bis zum 14. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten be- standen (VB 50.1 S. 9). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet -4- und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG (in der bis Ende 2021 geltenden Fassung) eingeholten Gutachten von externen Spe- zialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Be- deutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des medexperts-Gutachtens vom 17. Februar 2021 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteil- ten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizini- sche Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 50.6) und unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Einschätzungen der medexperts-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit seien nicht begründet wor- den. Es sei angesichts der Vielzahl an gesundheitlichen Einschränkungen illusorisch anzunehmen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Den Berichten ihrer behandelnden Ärzte könne entnommen werden, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (Beschwerde S. 3 f.). 4.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin begründeten die Gut- achter hinreichend, weshalb sie von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. So führten sie aus, die Beschwerdefüh- rerin könne angesichts der aus den Pangonarthrosen resultierenden Be- einträchtigungen höchstens je drei Stunden vor- und nachmittags anwe- send sein und es bestehe wegen den chronischen Schmerzen eine erhöhte Ermüdbarkeit, was eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Diese Einschätzungen sind angesichts der von den Gutachtern -5- erhobenen Befunde durchaus nachvollziehbar. Zudem ist darauf hinzuwei- sen, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen kann und die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt, die es zu respektieren gilt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.1). Den Berichten der Universitätsklinik B. (vgl. Be- schwerdebeilagen [BB] 3-8), auf welche die Beschwerdeführerin verweist, sind keine Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit und auch keine sonstigen relevanten, von den Gutachtern nicht berücksichtigten Aspekte zu entneh- men. Selbiges gilt für die Beurteilung von Dr. med. C., Facharzt für Chirur- gie, welcher in seinem (nach der angefochtenen Verfügung ergangenen) Bericht vom 31. Januar 2022 zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführe- rin sei „eine schwer kranke Frau“ und aufgrund ihrer relativ einfachen intel- lektuellen Struktur mit unmittelbaren multilokulären Schmerzempfindungen ohne Kanalisierungspotenz oder Verarbeitungsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar (BB 2). Nebst dem Umstand, dass es sich bei der von Dr. med. C. erwähnten "intellektuellen Struktur" um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, äusserte sich der genannte Arzt lediglich zur – rechtlichen – Frage der Vermittelbarkeit bzw. Verwert- barkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit und nicht zur medizinisch-the- oretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Von den Gutachtern nicht erkannte Gesichtspunkte sind auch dem Bericht von Dr. med. C. nicht zu entnehmen. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte vermögen somit keine Zweifel an den nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen zu begründen (vgl. dazu auch Aktennotiz des RAD vom 5. April 2022 [VB 70]). Auf das medexperts-Gutachten kann daher vollum- fänglich abgestellt werden. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, angesichts ihrer diversen Einschränkungen könne ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits- markt nicht mehr verwertet werden (Beschwerde S. 4). 5.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Ar- beitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge- wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander- seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob der Invalide die Möglichkeit hat, seine rest- liche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes -6- Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2009 vom 8. März 2010 E. 3.2). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Per- son unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt- schaftlich nutzen könnte, wenn - auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) - die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeits- kräften entsprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 131 ff. zu Art. 28a IVG). 5.3. Gemäss den Einschätzungen der medexperts-Gutachter ist die Beschwer- deführerin in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pensums von sechs Stunden täglich (je drei Stunden vor- und nachmittags) zu 60 % arbeitsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil besteht im Wesentlichen da- rin, dass eine Tätigkeit hauptsächlich im Sitzen und nicht im Knien oder in einer Kauerstellung ausgeführt werden darf. Ferner dürfen höchstens 10 kg getragen werden, dies indes nicht repetitiv (vgl. E. 2). Der Beschwerdefüh- rerin steht bei diesem Zumutbarkeitsprofil ein genügend grosses Betäti- gungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_73/2016 vom 25. April 2016 E. 5.2.1). Dies gilt umso mehr, als zum gesamten, für eine versicherte Person in Frage kommenden Ar- beitsmarkt auch Institutionen gehören, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 136 zu Art. 28a IVG). In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkei- ten, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage- Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Solche einfachen und leichten Tätigkeiten erfordern in der Regel auch keine besonderen intellektuellen Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse und auch eine lange Einarbeitungszeit dürfte weg- fallen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3 f.). Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähig- keit vor. 6. Die von der zuständigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 18. Juni 2021 (VB 52) in Kenntnis der von den Gutachtern ge- stellten Diagnosen und unter Berücksichtigung der von der Beschwerde- führerin angegebenen Beeinträchtigungen ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 26 % wurde – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage gestellt. -7- 7. 7.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung in An- wendung der gemischten Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG per November 2019 (Ablauf der einjährigen Wartezeit [vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; VB 50.1 S. 9]) einen Invaliditätsgrad von 30 %. Dagegen wendet die Be- schwerdeführerin ein, die Höhe des von der Beschwerdegegnerin festge- setzten Invalideneinkommens sei nicht nachvollziehbar, da dieses mehr als Fr. 5'000.00 über dem Valideneinkommen liege (Beschwerde S. 6 unten). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden. Für dessen Festsetzung ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Gemäss dieser Bestimmung sind (nach wie vor und in erster Linie) die Zentralwerte der Lohnstrukturerhe- bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) massgebend (vgl. hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022, E. 9). Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens daher zu Recht auf die Zeile "Total" der LSE-Tabelle TA1 gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3). Die übrigen Berechnungen werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E. 4.1 und 4.2.2) und es bestehen keine Anhalts- punkte, wonach diese nicht korrekt wären. 7.2. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerde- führerin – mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28b IVG) – mit Verfügung vom 10. Januar 2022 zu Recht abge- wiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als -8- Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier