zuletzt besucht am 31. Mai 2022). Da der Beschwerdeführer weiterhin in seiner bisherigen angepassten Tätigkeit als Geschäftsführer erwerblich tätig ist, erübrigen sich auch Ausführungen zu einer allfälligen Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht von einem (unveränderten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers aus und die Verfügung vom 6. Januar 2022 erweist sich als rechtens. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 11 -