Dafür, dass der Betrieb sodann gar nicht mehr bestehen solle, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und dies macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend: So werden im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) immer noch Einkommen von der D. AG verzeichnet (vgl. VB 258 S. 5). Zudem ist die D. AG gemäss Handelsregister weiterhin aktiv und der Beschwerdeführer amtet als einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 31. Mai 2022).