(vgl. VB 252.6 S. 3). Dies ändert dennoch nichts daran, dass er unverändert selbständig als Geschäftsführer der D. AG über zwei Mitarbeitende verfügt und während rund vier Stunden pro Tag die administrativen sowie leichtere Arbeiten wie das Einstellen des Lichts, das Wechseln kleinerer Räder, Filterwechsel, Ölwechsel und das Auswechseln von Bremsbelägen ausführt (VB 252.3 S. 3), womit er – wie von den ZMB-Gutachtern zutreffend festgestellt – in einem entsprechend angepassten Tätigkeitsfeld tätig ist. Dafür, dass der Betrieb sodann gar nicht mehr bestehen solle, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und dies macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend: