252.1 S. 7). In einer anderweitigen Tätigkeit besteht sodann gemäss ZMB-Gutachten keine höhergradige Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 252.1 S. 13), womit die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit bei der D. AG optimal eingegliedert ist, was die Anwendung des Prozentvergleichs erlaubt (vgl. E. 7.2. hiervor).