ten und nur selten kurzfristig mittelschweren manuellen Tätigkeiten als mitarbeitender, selbständiger Unternehmer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (VB 252.1 S. 12 f.). Die jetzige Tätigkeit mit vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Wechseln von Arbeits- und Ruhezeiten, Belastungen, Wechsel von administrativen und handwerklichen Arbeiten sei optimal an das Beschwerdebild angepasst (vgl. VB 252.6 S. 14). Sodann könne er mittelschwere bis schwere Arbeiten an seine beiden Angestellten delegieren (vgl. VB 252.1 S. 7).