Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Invaliditätsbemessung geltend, die angestammte Beschäftigung bestehe gar nicht mehr. Zudem würden starke funktionelle Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht vorliegen, die keine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr zuliessen (Beschwerde S. 5 f.).