7. 7.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer die gemäss ZMB-Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit bestmöglich verwerte. Unter diesen Umständen erübrige sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es sei gerechtfertigt, den Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleich zu ermitteln (VB 275 S. 4).