E. nicht über eine fachärztliche Ausbildung in den gutachterlichen Fachbereichen der Orthopädie, Kardiologie oder Psychiatrie verfügt, spricht vorliegend nicht gegen dessen Beurteilung des Gutachtens bzw. der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte, bedarf er doch rechtsprechungsgemäss keiner solchen, wenn er – wie hier – keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt, sondern lediglich den bestehenden medizinischen Sachverhalt würdigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3; 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1).