am 12. November 2021 Stellung und führte zusammenfassend aus, aus den besagten Berichten ergäbe sich keine Änderung der gutachterlichen Einschätzung. Bei der mit Bericht des Kantonsspitals F. vom 11. Mai 2021 genannten Diagnose einer Gitterhernie im Bereich der Lapratomie und des ehemaligen Ileostomas handle es sich um eine interkurrente Erkrankung ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 269 S. 3 ff.). Weshalb die Berichte zwingend gutachterlich respektive durch einen RAD- Arzt mit jeweils fachärztlicher Qualifikation geprüft hätten werden "müs- -8-